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Hinweis

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate.

Die gesamten Resultate und Informationen, Termine und Formulare des Kantons finden Sie unter

https://abstimmungen.bl.ch/

und vom Bund unter www.admin.ch

 

Die Landeskanzlei setzt seit 2022 Erklärvideos zu den kantonalen Abstimmungen ein, um die Inhalte über die an der Urne entschieden wird, möglichst einfach einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen.

https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/besondere-behoerden/landeskanzlei/politische_rechte/abstimmungen/abstimmungs-und-wahlvideos

 

 

 

 
Urnenöffnungszeiten

Sonntag von 9.30 - 11.00 Uhr

 
Urnenstandort

Gemeindeverwaltung, Dorfplatz 1, 4244 Röschenz

 
Bedingungen / Voraussetzungen

Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Falls Sie den Stimmausweis verloren haben:
Ein Duplikat des Stimmausweises kann bei der Gemeinde im voraus verlangt werden. Sie müssen die Kopie des Stimmausweises beim Stimmregister persönlich abholen und entweder die Niederlassungsbewilligung oder einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.

 
Brieflich abstimmen

Was ist zu beachten?

Wer brieflich abstimmen oder wählen möchte, verschliesst die handschriftlich ausgefüllten
Stimm- bzw. Wahlzettel im beigelegten Stimmzettelkuvert und legt dieses zusammen mit dem
unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert.
WICHTIG: Der Stimmrechtsausweis muss zur Gültigkeit die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person aufweisen.

  • Der Stimmrechtsausweis ist so in das Antwortkuvert einzulegen, dass im Sichtfenster die Adresse des Wahlbüros resp. der Gemeindeverwaltung sichtbar ist.
  • Das Antwortkuvert ist verschlossen bei der Gemeindeverwaltung abzugeben, in deren Briefkasten einzuwerfen oder frankiert bei einer Poststelle aufzugeben. Für die Stimmabgabe durch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gelten die besonderen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Schweizer Personen im Ausland.
  • Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig, sobald Sie im Besitze der Stimm- bzw. Wahlunterlagen sind. Das Antwortkuvert muss bis zur Öffnung des Wahllokals am Abstimmungs-/Wahlsonntag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen. Verspätet eingegangene Stimm- und Wahlzettel sind ungültig.
  • Für eine rechtzeitige und somit gültige Stimmabgabe per Post sollte das Antwortkuvert wie folgt versandt werden:
  • – per A-Post bis spätestens Donnerstag vor dem Wahl- und  Abstimmungssonntag
  • – per B-Post bis spätestens Dienstag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag
  • Das Antwortkuvert darf nachträglich weder zurückgegeben noch verändert werden.
 
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