Neuwahlen des Gemeinde- und des SchulratesDer Gemeinderat ordnet gemäss § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte für die Amtsperiode vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2028 nachstehende Wahlen des Gemeinde– und des Schulrates an. In unserer Gemeinde sind folgende Urnenwahlen durchzuführen: 3. März 2024 7 Mitglieder des Gemeinderates 14. April 2024 Die Nachwahlen für die am 3. März 2024 nichtgewählten Mandatsträger/innen 9. Juni 2024 - Gemeindepräsident/in - 2 der 3 Mitglieder des Schulrates (Amtsperiode vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2028) 30. Juni 2024 Die Nachwahlen für die am 9. Juni 2024 nichtgewählten Mandatsträger/innen
Wahlverfahren Die Wahl wird gemäss Gemeindeordnung für alle Behörden neu nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) durchgeführt. Die Geschäfts– und Rechnungsprüfungskommission wird durch die Gemeindeversammlung und die Kommissionen durch den Gemeinderat gewählt. Stille Wahl Die Stille Wahl ist gemäss § 5 der Gemeindeordnung möglich. Wahlvorschläge Die Wahlvorschläge für alle Wahlen sind bei der Gemeindeverwaltung Röschenz einzureichen und zwar bis: Dienstag, 2. Januar 2024, 12.00 Uhr, für die Wahlen vom 03. März 2024 Montag, 11. März 2024, 12.00 Uhr, für die Nachwahlen vom 14. April 2024 Montag, 8. April 2024, 12.00 Uhr, für die Wahlen vom 09. Juni 2024 Montag, 17. Juni 2024, 12.00 Uhr, für die Nachwahlen vom 30. Juni 2024
Wahlvorschlagsformulare Wahlvorschlagsformulare können ab 20. Oktober bei der Gemeindeverwaltung Röschenz bezogen oder unter www.roeschenz.ch (Gemeindewahlen) heruntergeladen werden. Inhalt und Form der Wahlvorschläge Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Mitglieder zu wählen sind. Die Vorgeschlagenen sind mit ihrem Vornamen, Namen, Geburtsdaten, Berufen bzw. Tätigkeiten, Wohnadressen und Heimatorten zu bezeichnen. Der Wahlvorschlag muss die unterschriftliche Zustimmung der Vorgeschlagenen zu ihrer Kandidatur enthalten. Die Zustimmung kann nicht zurückgezogen werden. Der Wahlvorschlag muss von mindestens 15 in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein. Ein Stimmberechtigter bzw. eine Stimmberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nach Einreichung des Wahlvorschlages die Unterschrift nicht mehr zurückziehen. Der Name eines bzw. einer Stimmberechtigten, der bzw. die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, wird von der Gemeindeverwaltung auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag belassen und auf allen übrigen Wahlvorschlägen gestrichen. Die in der Gemeinde Röschenz Stimmberechtigten können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner auf der Gemeindeverwaltung einsehen. Wichtiger Hinweis Die Wahlvorschläge sind am Einreichetag unbedingt bis spätestens 12.00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Röschenz, Dorfplatz 1, 4244 Röschenz, einzureichen. Der Gemeinderat Datum der Neuigkeit 28. Sept. 2023
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