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06.10.2024 15:28:45
Für die Gesamterneuerungswahlen vom 3. März 2024 ist innert gesetzlicher Frist die Zahl der Vorgeschlagenen gleich gross wie die Zahl der zu Wählenden. In Anwendung von § 30 des Gesetzes über die politischen Rechte in Verbindung mit § 5 der Gemeindeordnung von Röschenz ist daher die Stille Wahl möglich.
Demgemäss wird verfügt
Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Gültigkeit dieser Wahl kann gemäss § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die politischen Rechte innert 3 Tagen seit Eröffnung der Verfügung Beschwerde erhoben werden.
Innerhalb der 3 Tage seit Eröffnung der Verfügung wurde keine Beschwerde eingereicht. Somit ist die stille Wahl des Gemeinderates rechtskräftig geworden.
Dokument Widerrufung Urnenwahl und Erwahrung GR (pdf, 447.2 kB)
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